Das Leihen von fremden Pferden, um diese für therapeutische Zwecke zu nutzen, ist bei Reittherapeuten relativ weit verbreitet.
Haftungstechnisch und damit auch versicherungstechnisch, ist dieser Vorgang jedoch relativ komplex. Um Klarheit zu schaffen, möchten wir Ihnen die Problematik wie folgt ausführlich darstellen. Wir haben uns dabei auf das Wesentliche konzentriert um die Verständlichkeit zu erleichtern.
Wichtigste Hintergrundinfo: |
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In der Haftpflichtversicherung werden nicht einzelne Pferde versichert,sondern immer die Haftung des Versicherungsnehmers für Schäden an Dritten! |
Wenn es um das Thema Tiere und Haftung geht, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zwei Paragraphen maßgeblich:
Hier wird klargestellt, dass ein Tierhalter für die Schäden haftet, die sein Tier einem Dritten zufügt.
Tierhalter ist grundsätzlich zunächst der Eigentümer des Tieres.
Theoretisch ist es jedoch auch möglich, dass ein Entleiher eines Tieres (z.B. der Reittherapeut) auch zum Tierhalter wird. Dieses zwar unwahrscheinlich, könnte jedoch konstruiert werden.
Neben dem Tierhalter ist auch der für einen Schaden verantwortlich, der die Aufsicht über ein Tier übernommen hat. Also z.B. der Reittherapeut der sich ein fremdes Pferd geliehen hat.
Ein Reittherapeut besitzt ein eigenes Pferd. Ein Dritter (z.B. ein Schulungsteilnehmer) wird vom Pferd verletzt.
Ein Reittherapeut leiht sich ein fremdes Pferd, um das Pferd für reittherapeutische Zwecke zu nutzen. Ein Dritter (z.B. ein Schulungsteilnehmer) wird vom Pferd verletzt.
Wie bereits erwähnt, werden in der Haftpflichtversicherung nicht einzelne Pferde versichert, sondern immer die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Pferdehalter bzw. Pferdehüter.
Das bedeutet, dass der Eigentümer immer auch als Tierhalter haftet und Versicherungsschutz in Form einer Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigt. Denn selbst wenn er das Pferd an einen Reittherapeutin verliehen hat und ein Dritter während der Reittherapie verletzt wird, ist der Pferdeeigentümer Tierhalter und haftet nach § 833 BGB.
Eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung ist normalerweise ausreichend, wenn weder der Reittherapeut, noch der Pferdeeigentümer gewerblich tätig werden.
Sofern einer der beiden das Pferd gewerblich nutzt, ist es Sache des Pferdeeigentümers, dies bei seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen, da es sich um eine so genannte Gefahrerhöhung nach § 23 VVG handelt. Je nach Haftpflichtversicherer und Darstellung des Einzelfalles ist eine Weiterführung im Privattarif möglich oder eine Umstellung in ein Gewerbetarif nötig.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir die Verhandlungen mit dem Versicherer nicht für den Pferdeeigentümer übernehmen können, da wir im Regelfall vom Pferdeeigentümer auch keinerlei Maklerauftrag und -Vollmacht haben.
Unsere Lösung |
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Wir können das verliehene Pferd als "normales" Pferd versichern. Die Tatsache, dass das Pferd von einem Reittherapeuten zum Zweck der Reittherapie genutzt wird (gewerbliche Nutzung), ist - ohne Mehrbeitrag - vom Versicherungsschutz erfasst. Voraussetzung ist, dass auch die Betriebshaftpflichtversicherung des Reittherapeuten über die Wolfgang Fischer VersicherungsmaklerGmbH besteht.
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Ein Reittherapeut leiht sich ein fremdes Pferd, um das Pferd für reittherapeutische Zwecke zu nutzen. Der Reittherapeut verletzt das geliehene Pferd.
Für diesen seltenen Versicherungsfall, haben wir in der Betriebshaflichtversicherung für Reittherapeuten eine maximale Versicherungsleistung von 20.000 € vorgesehen. Viele Konzepte sehen ich hier keine Leistung vor, da es sich um gemietete und geliehene Gegenstände handelt.